Ihre Anwältin für Immobilienrecht

Die Kanzlei berät in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bauen, Wohnen und Eigentum. Klassische Tätigkeitsbereiche sind die Geltendmachung und Abwehr von Werklohnforderungen und Gewährleistungsansprüchen, Fragen die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern betreffen sowie die Prüfung der Berechtigung von Mietminderungen.

Zu den Tätigkeitsschwerpunkten von Rechtsanwältin Susanne Brähler gehören das private und öffentliche Baurecht, das private und gewerbliche Mietrecht, das Wohnungseigentumsrecht, das Grundstücksrecht und auch das private und öffentlich-rechtliche Nachbarrecht. Zusätzliche Fachqualifikationen erwarb sie durch umfangreiche Fortbildungen. Sie ist berechtigt die Titel „Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht“ und „Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu führen.

Sie ist seit 1996 als Rechtsanwältin zugelassen und seit 2004 in Remscheid tätig. Sie ist berechtigt, Sie vor allen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten im Bundesgebiet zu vertreten.

Mit fundiertem Fachwissen und langjähriger Erfahrung betreut Susanne Brähler erfolgreich ebenso Privatpersonen wie mittelständische Unternehmen.

 


Baurecht für Architekten, Handwerker und Unternehmen

Als praxiserfahrene Rechtsanwältin im Baurecht kenne ich sowohl die rechtlichen als auch die technischen Besonderheiten, die sich im Zuge der Baumaßnahme ergeben können. Im privaten Baurecht geht es regelmäßig um die Durchsetzung von Werklohnforderungen oder um die Abwehr von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, aber auch um die Berechtigung von Architektenhonoraren bzw. deren Abwehr. Ein Thema sind immer auch Mehr- und Mindermengen, Bauzeitenverzögerung oder Nachträge.
 

Ich berate Sie gerne, welche verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten Ihnen bei Vorliegen eines Mangels zustehen, unterstütze Sie aber auch bei Durchsetzung Ihrer Werklohnforderungen bzw. der Abwehr von Werklohnforderungen Ihrer Subunternehmer.

Rechtsanwältin Susanne Brähler | Baurecht für Architekten, Handwerker und Unternehmen
  • Vertragsgestaltung (VOB/B- und BGB-Bauvertrag, Bauträgervertrag, Architektenvertrag)
  • Kündigung von Bauverträgen
  • Bürgschaften, Sicherungshypotheken
  • Vertragsstrafen
  • Streitigkeiten über Architektenhonorar
  • Haftung des Architekten (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Haftpflichtversicherer)
  • Beweissicherung durch selbstständiges Beweisverfahren
  • Zwangsvollstreckung
  • Baumängel

Baurecht für Bauherren

Häufig erreichen mich Anfragen zur Prüfung von Kaufverträgen vor der Unterzeichnung beim Notar oder Bauträger- und Werkverträge. Hier kann eine Prüfung vor Unterzeichnung häufig vor Schaden bewahren. Die Erstellung individuell zugeschnittener Bauverträge für Tiefbau und Hochbau bildet die rechtssichere Grundlage für Ihre Investition, die Abwehr von unberechtigten Werklohnforderungen und Nachträgen gehört ebenso zu meinen Tätigkeitsbereichen, wie die daraus resultierenden Gewährleistungsrechte. Frühzeitiger Handlungsbedarf besteht ebenso hinsichtlich Bauzeitverzögerungen oder Baumängeln, denn die Folgen können verheerend sein. Für den Bauherrn ist die Einhaltung der Bauzeiten und der -qualität für den reibungslosen Ablauf der Folgegewerke absolut notwendig. Ich unterstütze Sie bei der Früherkennung von Risiken sowie der Abwehr von zusätzlichen Forderungen und überraschenden Kosten. Selbstverständlich betreue ich das Bauvorhaben zu jedem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt. Werden Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften an Sie herangetragen, prüfe ich deren Berechtigung.

Rechtsanwältin Susanne Brähler | Baurecht für Bauherren

 

  • Vertragsgestaltung (VOB/B- und BGB-Bauvertrag, Bauträgervertrag, Architektenvertrag)
  • Überprüfung notariell zu beurkundender Grundstückskauf- und Bauverträge
  • Kündigung von Bauverträgen
  • Baumängel, Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte
  • Bürgschaften, Sicherungshypotheken
  • Vertragsstrafen
  • Streitigkeiten über Architektenhonorar
  • Haftung des Architekten (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Haftpflichtversicherer)
  • Beweissicherung durch selbstständiges Beweisverfahren
  • Grunddienstbarkeiten
  • Nachbarrecht
  • Anbahnung und Gestaltung immobilienrechtlicher Verträge (Kaufverträge)
  • Grundstücksrecht
  • Dienstbarkeiten

Wohnungseigentumsrecht

KLÄRUNG VON RECHTSFRAGEN ZUM VERHÄLTNIS DER WOHNUNGSEIGENTÜMER

Oftmals lassen sich langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren durch persönlichen Einsatz und Verhandlungsgeschick auf Eigentümer-versammlungen und in Verhandlungen mit den Wohnungseigentümern vermeiden. Damit von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Beschlüsse gefasst werden, die den Interessen meiner Mandantschaft zuwiderlaufen, stehe ich Ihnen bei der Vor- und Nachbereitung beratend wie auch tatkräftig als bevollmächtigter Vertreter zur Seite. Sollten in einer Versammlung Beschlüsse gefasst werden, mit denen Sie nicht einverstanden sind, überprüfe ich diese auf Rechtmäßigkeit und helfe Ihnen, gegebenenfalls diese gerichtlich anzufechten.

RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN HAUSVERWALTER UND WOHNUNGSEIGENTÜMERN

Bereits die Verwalterbeauftragung erfordert rechtliche Achtsamkeit, denn sie ist die Basis für eine ordnungsgemäße Verwaltung. Trotzdem können sich Interessenkonflikte dann aus der Jahresabrechnung oder von Eigentümern vorgenommenen baulichen Veränderungen ergeben. Als Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht berate ich Sie selbstverständlich auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Beschlussanfechtung oder Verwalterabberufung sowie der Zulässigkeit baulicher Veränderungen.

Rechtsanwältin Susanne Brähler | Wohnungseigentumsrecht

  • Fragen zur Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung
  • Beschlüsse und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer; des Verwalters und des Verwaltungsbeirates
  • Abgrenzungsfragen bei Sonder- / Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechten
  • Abgrenzungsfragen bei baulichen Veränderungen
  • Ordnungsgemäße Instandhaltung (Luxussanierung / Modernisierung etc.)
  • Ordnungsgemäße Verwaltung
  • Beitreibung von Hausgeldern
  • Instandhaltungsrücklage
  • Eigentümerversammlung (Stimmrecht, Tagesordnung)
  • Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan
  • Sonderumlagen
  • Anteilige Kostentragungspflichten (Verteilungsschlüssel)
  • Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
  • Entzug des Wohnungseigentums

Mietrecht für Vermieter

Die Rechtsanwältin Susanne Brähler ist vom maßgeschneiderten Mietvertrag bis hin zur Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses für Sie da. Sowohl im Bereich der Vermietung von Gewerberäumen als auch von privatem Wohnraum. Daher gehört nicht nur die Ausarbeitung, sondern auch die Prüfung, der Abschluss und die Verlängerung von Mietverträgen sowie der Forderungseinzug von Mietrückständen zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Zudem fertige ich für Sie Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen oder Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete.

Fälle von Kündigungen im Wohnungs- und Gewerbemietrecht betreue ich von der Fertigung und Durchsetzung von Abmahnungen wegen Zahlungsverzugs oder vertragswidrigen Verhaltens bis hin zur Räumungsklage mit anschließender Zwangsvollstreckung oder der einvernehmlichen Abwicklung des Mietverhältnisses.

Mietrecht für Vermieter
  • Vertragsgestaltung
  • Vertragskündigungen und vorzeitiger Auszug des Mieters
  • Abwicklung des Mietverhältnisses
  • Mieterhöhung
  • Mängel, Mietminderung, Schadensersatz
  • Bauliche Veränderungen und Rückbauten
  • Untermiete
  • Betriebskosten
  • Schönheitsreparaturen
  • Beitreibung von Mietrückständen
  • Durchsetzung von Räumungen

Mietrecht für Mieter

Bereits vor Abschluss des Mietvertrages überprüft die Rechtsanwältin Susanne Brähler den Vertrag und weist auf bestehende Risiken hin, die im Laufe des Mietverhältnisses auftreten können, denen schon frühzeitig durch entsprechende Vertragsgestaltung begegnet werden sollte. Wann eine Mietminderung rechtmäßig ist und wann nicht, wer für Mängel an der Mietsache einstehen muss – ich beantworte Ihnen gerne Details zu Ihrem Einzelfall in einem persönlichen Gespräch.

Sogenannte Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag verpflichten den Mieter zur Beseitigung von Gebrauchsspuren und abnutzungsbedingten Schäden in der Wohnung und Gewerberäumen. Unter welchen vertraglichen Rahmenbedingungen diese wirksam sind, ist eine weitere Fragestellung, die ich oft aufkläre und bei Unwirksamkeit erfolgreich anfechte. Vor allem im Mietrecht ist das Recht zur Kündigung durch den Vermieter stark eingeschränkt worden, zögern Sie also nicht bei einer zweifelhaften Abmahnung oder gar einer Kündigung eine professionelle Rechtsberatung heranzuziehen.

Mietrecht für Mieter
  • Vertragsgestaltung
  • Vertragskündigungen
  • Betriebskosten
  • Mieterhöhung
  • Mängel, Mietminderung, Gewährleistung und Schadensersatz
  • Bauliche Veränderungen und Rückbauten
  • Untermiete
  • Schönheitsreparaturen